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Werden Sie Mitglied im Förderverein Eckelshausener Musiktage e.V.
Der Jahresbeitrag einer Mitgliedschaft im Förderverein Eckelshausener Musiktage e.V. beträgt 35,-- EURO.
Mitglieder haben den Vorteil rechtzeitig Informationen zu den jeweiligen Veranstaltungen zu bekommen. In den ersten vier Wochen des Konzertkartenvorverkaufs haben Mitglieder den Vorzug für ihre Platzreservierung.
Wenn Sie bei den Eckelshausener Musiktagen „in der ersten Reihe“ sitzen wollen fordern Sie den Antrag für eine Mitgliedschaft unter folgender Anschrift an:

Förderverein Eckelshausener Musiktage e.V.
Schartenhof
Obere Bergstraße 12
D-35216 Biedenkopf / Eckelshausen
Tel: 0 64 61/27 10
Fax 0 64 61/923 925

www.eckelshausener-musiktage.de
info@eckelshausener-musiktage.de
Vereinssatzung
Allgemeines | Vereinszweck | Mitgliedschaft | Organe des Vereins | Sonstiges

I. ALLGEMEINES

Präambel
Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die Tradition der von Frau Gottfried ins Leben gerufenen kulturellen Veranstaltungen im Schartenhof weiterzuführen.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein hat den Namen Eckelshausener Musiktage e.V.

2. Sein Sitz ist in 35216 Biedenkopf.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit gemäß § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

5. Der Verein soll als gemeinnützige Vereinigung geführt und anerkannt werden.

II. VEREINSZWECK

§2 Aufgaben
Der Verein hat den Zweck kulturelle Veranstaltungen, insbesondere Musikveranstaltungen, zu planen, zu finanzieren und durchzuführen.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. MITGLIEDSCHAFT

§ 6 Voraussetzungen
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

§ 7 Pflichten
Mit dem Beitritt werden die Satzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen anerkannt. Der auf Vorschlag des Vorstandes und der Mitgliederversammlung festgelegte Jahresbeitrag ist bis zum 1. Juli zu entrichten. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einjähriger Frist bis zum Kalenderjahresabschluß kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben ihre Verpflichtung dem Verein bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu erfüllen. Ein Anspruch aus dem Vereinsvermögen besteht nicht.

IV. ORGANE DES VEREINS

§ 9 Allgemeines
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden, sie muß mit einer Mindestfrist von 2 Wochen erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von einem Viertel der Mitglieder unter Begründung des Beratungsgegenstandes beantragt werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist verpflichtet die Sitzung einzuberufen.
Die Mitliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere:
a) Für die Wahl des Vorstandes und dessen Abberufung,
b) für die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
c) Festsetzung des ordentlichen Beitrages,
d) für die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) für die Bestellung der Rechnungsprüfung,
f) für die Änderung der Satzung,
g) für die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

1. Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

2. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Zu einer Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus fünf Personen zusammen,
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer
und einem Beisitzer.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder sein.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Der Mitgliederaustritt beendet das Amt im Vorstand.

Ein Mitglied im Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluß der erschienenen Mitglieder abgewählt werden.

§ 14 Tätigkeit und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein und bereitet die Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt ihn der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis, ohne daß die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigung wird nach der gesonderten Geschäftsordnung erstattet.

§ 15 Vertretung des Vereins
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seines Stellvertreter vertreten, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 16 Geschäftsführung
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine Geschäftsführung einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführertätigkeit ist ebenfalls ehrenamtlich und kann von einem Vereinsmitglied wahrgenommen werden. Notwendige Auslagen werden dem Geschäftsführer erstattet. Die Geschäftsführung hat nach Weisung der Vereinsorgane seine Aufgaben wahrzunehmen. Die Geschäftsführung nimmt auf Einladung des Vorstandes an Sitzungen der Vereinsorgane ohne Stimme teil.

§ 17 Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat aus fachkundigen Personen bestellen. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Aufwendungen des Beirates können vergütet werden.

V. SONSTIGES

§ 18 Niederschriften

a) Über Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Beschlüsse und sonstige Beratungsergebnisse wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
b) Der Vorstand hat Richtlinien zu erarbeiten, die verbindlich festlegen, welche Aufgaben der Geschäftsführer hat und wie weit seine Befugnisse gehen. Das Gleiche gilt auch für die Mitglieder, die zeitweilig bestimmte Aufgaben übernehmen.
c) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
e) Bei Auflösung des Vereins wird nach Erfüllung der Verbindlichkeiten das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zugeführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt unter Regeln des § 11 (Mitgliederversammlung).

§ 20 Rechnungslegung
Die Jahresrechnung, die von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen ist, muß bis zum 30. Juni des nächstfolgenden Jahres zur Genehmigung vorgelegt werden.

Biedenkopf, den 5. März 1988

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